Zentrale Richtlinien und Verord­nun­gen

Was gilt für wen

Die EU-Taxonomie: Klassifizierung von Wirtschafts­tätigkeit

Das übergeordnete Ziel der EU-Taxonomie ist die Klassifizierung von Wirtschaftstätigkeiten für mehr Transparenz. Das heißt, die Taxonomie stellt Anforderungen an Wirtschaftstätigkeiten, die eingehalten werden müssen, um diese als nachhaltig zu klassifizieren. In Verbindung mit der Offenlegungsverordnung und den Reportingpflichten werden so Informationen zu klar definierten Anforderungen bereitgestellt, um das nachhaltige Investieren zu erleichtern. Demnach muss die EU-Taxonomie verpflichtend angewendet werden von:

  • Finanzmarktteilnehmern, die Finanzprodukte anbieten, sowie Anbietern von betrieblicher Altersvorsorge,
  • großen Unternehmen, die unter der CSR-Richtlinie bereits zur Offenlegung verpflichtet sind sowie
  • EU-Staaten, sofern sie Labels/ Standards für grüne Finanzprodukte und Anleihen definieren.

Alle Unternehmen, die von den Regelungen der EU-Taxonomie betroffen sind, müssen darlegen, wie und in welchem Umfang ihre Unternehmenstätigkeiten an der EU-Taxonomie ausgerichtet sind. Hierfür müssen sie darstellen, welcher Anteil des Umsatzes und welcher Anteil der Investitionsausgaben sowie Betriebskosten Taxonomie-konform sind. Indirekt könnten weitere Unternehmen betroffen sein, indem Daten für Kunden oder Investoren bereitgestellt werden müssen.

Die Offenlegungs­verordnung: transparente Finanzprodukte

Die Offenlegungsverordnung (eng.: Sustainable Finance Disclosure Regulation - SFDR) verpflichtet Finanzmarktteilnehmer der EU wie Asset Manager, Finanzberater und Versicherungsanbieter, Informationen zur Nachhaltigkeit ihrer Investitionsentscheidungen offenzulegen. Die Verordnung ist seit März 2021 anzuwenden. Die Regelung soll unter anderem für Endanleger einerseits Transparenz zu Nachhaltigkeitsrisiken schaffen, die sich negativ auf finanzielle Erträge auswirken könnten. Andererseits soll sie die Bewertung von Investitionen ermöglichen, die sich negativ auf Umwelt und soziale Faktoren auswirken könnten. Zur Verordnung

Corporate Sustainability Reporting Directive

Seit 2018 gibt es für europäische börsennotierte und große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten, einer Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Euro oder einem Nettoumsatz von mehr als 40 Millionen Euro sowie für Finanzunternehmen eine Berichterstattungspflicht zur Offenlegung nicht-finanzieller Informationen. Die EU-Kommission verfolgt jedoch das Ziel, die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen konsistenter, vergleichbarer und auf Basis nachweisbarer Daten zu gestaltet. Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) hat die Kommission hierzu im April 2021 einen ersten Vorschlag zur Realisierung veröffentlicht. Diese soll die aktuell geltende CSR-Richtlinie (die Non-Financial Reporting Directive Richtlinie) ab Dezember 2022 ersetzen. In diesem Rahmen sollen zum einen die Berichterstattungspflichten erweitert und einheitliche europäische Berichtstandards anhand der ESG-Struktur entwickelt werden. Zudem soll es eine Pflicht zur externen Prüfung der Berichterstattung geben. Die neue Richtline ist perspektivisch für alle Unternehmen ab 250 Mitarbeitern und einer Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Euro oder einem Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro sowie für alle kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen gültig. Zur CSRD


 

Ihre Ansprechpersonen

Seema Issar

Teamleiterin Gebäude im Betrieb / Sustainable Finance