"Nachhaltig­keit" und "ESG"

Im Kontext Sustainable Finance

Ganz allgemein bezieht sich "Sustainable Finance" laut EU auf den Prozess der Berücksichtigung von Umwelt- (E), Sozial- (S) und Governance-Erwägungen (G) (ESG) bei Investitionsentscheidungen im Finanzsektor, was zu langfristigeren Investitionen in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten und Projekte führt (Quelle). Heißt: Auch bei der Formulierung der Anforderungen im Rahmen des Sustainable Finance Action Plans orientiert die EU sich an der sogenannten ESG-Struktur. Die Nachhaltigkeit wird anhand von drei Dimensionen bewertet.

Die EU-Taxonomie: ein Klassifizierungssystem für nachhaltige Aktivitäten

Mit der EU-Taxonomie hat die EU ein Klassifizierungssystem für nachhaltige Aktivitäten entwickelt, das sich in eben diese drei Dimensionen gliedern lässt. Das System formuliert technische Anforderungen, um wirtschaftliche Aktivitäten einzuordnen – hauptsächlich im Bereich „E". An „S" und „G" wurden bisher lediglich Mindestanforderungen definiert.

Die inhaltliche Grundlage der EU-Taxonomie bieten folgende sechs Umweltziele:

  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen
  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  6. Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme

Um im Sinne des Taxonomie-Systems als ökologisch nachhaltig zu gelten, müssen Wirtschaftsaktivitäten in einem dieser sechs Umweltziele einen wesentlichen Beitrag leisten. Gleichzeitig dürfen sie keine erheblichen Beeinträchtigungen auf die anderen fünf Umweltziele haben. In dem System nennt sich dies „Do No Significant Harm" (DNSH). Für alle sechs Umweltziele werden technische Bewertungskriterien entwickelt, anhand derer die konkreten Aktivitäten auf ihre ökologische Nachhaltigkeit hin beurteilt werden können.

Mit den durch die Taxonomie abgedeckten Wirtschaftsaktivitäten wurde eine Priorisierung auf Sektoren gelegt, die für 93,5 Prozent aller direkten Treibhausgasemissionen der EU verantwortlich sind. Für diese Aktivitäten wurden bereits Bewertungskriterien definiert, um zu den Umweltzielen „Klimaschutz", „Anpassung an den Klimawandel" und "Kreislaufwirtschaft" einen wesentlichen Beitrag zu leisten. Ebenfalls festgelegt wurden die jeweiligen DNSH-Bewertungskriterien für die anderen Umweltziele. Dabei gilt, dass der gesamte Anforderungskatalog eingehalten werden muss, um die wirtschaftliche Aktivität als Taxonomie-konform zu klassifizieren. Im Juni 2023 wurden Anforderungen für die übrigen Umweltziele veröffentlicht.


Hinweis: Bei der Gleichsetzung zwischen EU-Taxonomie und Offenlegungsverordnung mit bestehenden oder neuen ESG-Bewertungen ist Vorsicht geboten. Am Markt befinden sich aktuell, im Juni 2023, diverse Anbieter von ESG-Ratingsystemen mit unterschiedlichen Skalen, Metriken und Anwendungsbereichen. Ein einheitlicher Standard ist noch nicht vorhanden und eine Vergleichbarkeit nur mit Detailanalyse möglich. Auf europäische Ebene steht eine Regulierung der Reporting-Standards an.

 

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Seema Issar

Teamleiterin Gebäude im Betrieb / Sustainable Finance