DGNB
Positionspapiere

Klimaschutzeffizienz im Gebäudebestand verbessern

Ein gemeinsamer Vorschlag zur Förderung von wirksamen Klimaschutzmaßnahmen im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

In Vorbereitung des geplanten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und aus einer gemeinsamen Perspektive heraus legen die Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen – DGNB e.V. (DGNB), der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. (GdW) und die Bundesarchitektenkammer (BAK) hiermit einen gemeinsamen konkreten Vorschlag für eine zukunftsweisende Ergänzung des bislang veröffentlichten GEG-Referentenentwurfs vom Januar 2017 vor. Der Vorschlag legt seinen Fokus auf die Treibhausgasminderung und trägt so zur wirtschaftlichen Erreichung der Klimaschutzziele bei.

Zusammengefasst sollen Gebäudeeigentümer über eine Öffnungsklausel im GEG und die Ergänzung der KfW-Förderung ermutigt werden, ihre Bestandsgebäude mit Blick auf die Klimaschutzziele freiwillig zu ertüchtigen und Neubauten in besonderem Maße an den Klimaschutzzielen auszurichten. Die Öffnungsklausel erlaubt als Alternative zur Begrenzung von Primärenergie und Transmissionswärmeverlust die Begrenzung von Treibhausgasemissionen (Klimaschutzwirkung) und als Nebenkriterium ein noch zu benennendes Effizienzkriterium für Gebäude oder Quartiere. Sie soll sowohl als alternatives Nachweisverfahren für die Erfüllung des GEG bei Genehmigungsverfahren angewandt werden können als auch für eine gezielte Förderung von Klimaschutzmaßnahmen im Bestand. Sie bietet die gleiche Rechtssicherheit wie das GEG und soll sowohl Einzelgebäude als auch Quartiere umfassen, um reale Erfahrungen mit einer entsprechenden Optimierung in der Praxis zu sammeln und um die Breitenwirkung zu verbessern. Mit der technologieoffenen Anwendung des Indikators Treibhausgasemissionen und einem noch zu benennenden Effizienzkriterium lassen sich wertvolle neue Erkenntnisse sammeln, bevor das GEG in einer späteren Novelle insgesamt auf die Begrenzung von Treibhausgasen und gegebenenfalls ein noch festzulegendes energetisches Effizienzkriterium umgestellt wird. Deshalb empfehlen BAK, DGNB und GdW gemeinsam die Aufnahme dieser Öffnungsklausel (Experimentierklausel) in den anstehenden Entwurf des GEG.

Konkret stellen sich die Organisationen folgende Umsetzung vor:

I. Einzelgebäude

  • Die KfW-Programme 153 „Energieeffizient Bauen" und 151/152 „Energieeffizient Sanieren", die aus dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm finanziert werden, werden um je eine Variante zur Treibhausgasvermeidung ergänzt. Die Varianten erhalten als Nebenbedingung ein Effizienzkriterium.
  • Die Erreichung einer bestimmten Förderstufe aus einem KfW-Treibhausgasminderungs-Programm gilt für Einzelgebäude bei der Sanierung oder im Neubau als Erfüllung des GEG.

II. Quartiere

  • Für Quartierslösungen erlaubt die Öffnungsklausel im Zusammenhang mit einer Entwicklungsplanung den Nachweis von Treibhausgasemissionen und einem noch zu benennenden Effizienzkriterium entsprechend einer langfristigen Zieldefinition, z.B. der Energieeffizienzstrategie Gebäude. Basis können die Benchmarks des Jahres sein, bis zu dem eine belastbare Investitionsplanung reicht, z.B. Beispiel 2030. Damit würde für alle Gebäude im Quartier das GEG als erfüllt gelten.

Um unseren Vorschlag weiter zu konkretisieren, schlagen wir ein zweistufiges Vorgehen vor:

  1. Eine schlanke Umsetzung im GEG über eine zulässige Ersatzmaßnahme (Öffnungsklausel).
  2. Eine Ergänzung der KfW-Förderung und eine Konkretisierung der Kennwerte für Einzelgebäude und Quartiere über eine Bekanntmachung der Ministerien.

Die Methodik der Berechnung von Treibhausgasemissionen ergibt sich aus Berechnungsvorschriften für die Ermittlung der gesamten benötigten Endenergie und der Aufnahme von endenergiebezogenen wissenschaftlich fundierten Treibhausgas-Emissionsfaktoren in das GEG.

Wir schlagen für eine schlanke Umsetzung im GEG eine Ergänzung des Paragrafen „Ersatzmaßnahmen" vor, z.B.:

(1) Die Pflichten des vorliegenden Gesetzes können auch dadurch erfüllt werden, dass eine Förderstufe eines entsprechenden KfW-Programms zur Minderung von Treibhausgasen erreicht wird.

(2) Die Pflichten des vorliegenden Gesetzes können auch dadurch erfüllt werden, dass Kennwerte für die Treibhausgasemissionen und (ein noch zu benennendes Effizienzkriterium) eines Gebäudes oder eines gesamten Quartiers eingehalten werden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger die entsprechenden Kennwerte für Einzelgebäude und Quartiere bekanntmachen.

(4) Die Abgrenzung eines Quartiers erfolgt individuell in Abstimmung von Eigentümern und Kommune.

Ihr Ansprechpartner

Felix Jansen
Abteilungsleiter PR, Kommunikation und Marketing
Telefon: +49 711 722322-32
f.jansen at dgnb.de

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